Da der von Pimpy gestartete Thread zum Urheberrecht aus verständlichen Gründen geschlossen wurde, möchte ich mit neuen Informationen einen neuen starten. Es ist offensichtlich nicht allgemein bekannt, dass Datenbanken auch dann einen urheberrechtlichen Schutz nach § 87 a-e Urheberrechtsgesetz besitzen, wenn zu ihrer Erstellung eine "wesentliche Investition" erforderlich war. Eine eigene schöpferische Leistung ist für den urheberrechtlichen Schutz in diesem Fall nicht erforderlich.
Wer die komplette Ahnenforschung anderer ungefragt veröffentlicht, kann demnach in Deutschland strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Übernahme von Ahnen aus Quellen, die noch dem Urheberrechtsschutz unterliegen, sollte also nur im üblichen Umfang und mit Angabe der Quelle erfolgen.
Dazu zwei Zitate aus dem Gesetz: "Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. [...] Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist."
Beispiel: Das Landgericht Köln bejahte den Urheberrechtsschutz für eine Liste von 251 Links zu Eltern-Kind-Initiativen. Begründung: Der Kläger hatte Kontakt zu den Initiativen aufgenommen und sich deren Angebote erklären lassen. Außerdem hatte er die verlinkten Webseiten auf ihre pädagogische Unbedenklichkeit geprüft. Dies stellte in den Augen des Gerichtes offenbar eine "wesentliche Investition" an Arbeitszeit dar und begründete den Urheberrechtsschutz.
Quelle: http://www.linksandlaw.de/linkingundframing7.htm#_ftn42
Wer die komplette Ahnenforschung anderer ungefragt veröffentlicht, kann demnach in Deutschland strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Übernahme von Ahnen aus Quellen, die noch dem Urheberrechtsschutz unterliegen, sollte also nur im üblichen Umfang und mit Angabe der Quelle erfolgen.
Dazu zwei Zitate aus dem Gesetz: "Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. [...] Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist."
Beispiel: Das Landgericht Köln bejahte den Urheberrechtsschutz für eine Liste von 251 Links zu Eltern-Kind-Initiativen. Begründung: Der Kläger hatte Kontakt zu den Initiativen aufgenommen und sich deren Angebote erklären lassen. Außerdem hatte er die verlinkten Webseiten auf ihre pädagogische Unbedenklichkeit geprüft. Dies stellte in den Augen des Gerichtes offenbar eine "wesentliche Investition" an Arbeitszeit dar und begründete den Urheberrechtsschutz.
Quelle: http://www.linksandlaw.de/linkingundframing7.htm#_ftn42
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