Datenbankschutz auf Ahnenforschung nach § 87 a-e Urheberrechtsgesetz

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  • Grapelli
    Erfahrener Benutzer
    • 12.04.2011
    • 2225

    Datenbankschutz auf Ahnenforschung nach § 87 a-e Urheberrechtsgesetz

    Da der von Pimpy gestartete Thread zum Urheberrecht aus verständlichen Gründen geschlossen wurde, möchte ich mit neuen Informationen einen neuen starten. Es ist offensichtlich nicht allgemein bekannt, dass Datenbanken auch dann einen urheberrechtlichen Schutz nach § 87 a-e Urheberrechtsgesetz besitzen, wenn zu ihrer Erstellung eine "wesentliche Investition" erforderlich war. Eine eigene schöpferische Leistung ist für den urheberrechtlichen Schutz in diesem Fall nicht erforderlich.

    Wer die komplette Ahnenforschung anderer ungefragt veröffentlicht, kann demnach in Deutschland strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Übernahme von Ahnen aus Quellen, die noch dem Urheberrechtsschutz unterliegen, sollte also nur im üblichen Umfang und mit Angabe der Quelle erfolgen.

    Dazu zwei Zitate aus dem Gesetz: "Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. [...] Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist."

    Beispiel: Das Landgericht Köln bejahte den Urheberrechtsschutz für eine Liste von 251 Links zu Eltern-Kind-Initiativen. Begründung: Der Kläger hatte Kontakt zu den Initiativen aufgenommen und sich deren Angebote erklären lassen. Außerdem hatte er die verlinkten Webseiten auf ihre pädagogische Unbedenklichkeit geprüft. Dies stellte in den Augen des Gerichtes offenbar eine "wesentliche Investition" an Arbeitszeit dar und begründete den Urheberrechtsschutz.

    Quelle: http://www.linksandlaw.de/linkingundframing7.htm#_ftn42
    Zuletzt geändert von Grapelli; 07.07.2013, 07:26.
    Herzliche Grße
    Grapelli
  • offer
    Erfahrener Benutzer
    • 20.08.2011
    • 1909

    #2
    Hallo Grapelli!

    Ich darf einmal aus der von Dir oben verlinkten Quelle zitieren:
    Es sollen bei der Beurteilung keine anderen Kriterien angewendet werden als die Originalität im Sinne einer geistigen Schöpfung, insbesondere nicht die Qualität oder der ästhetische Wert. Die nötige Schöpfungshöhe eines Datenbankwerkes wird bereits erreicht, wenn es nicht nur das Ergebnis einer rein schematischen oder routinemäßigen Tätigkeit ist, sondern ihm ein individuelles Ordnungsprinzip zugrunde liegt, es ein gewisses aus der Alltäglichkeit herausragendes Maß an Individualität und Originalität aufweist.
    Eine Ahnenreihe unterliegt keinem individuellem Ordnungsprinzip!
    Eine Ahnenreihe unterliegt einzig den gegeben biologischen Bedingungen.
    Allein aus diesem Grunde trifft der Urherberrechtsschutz nicht zu.
    Als weiterer Punkt für den Aussschluß des Urheberechtsschutzes kommt
    die Tatsache dazu, daß er sich hier auf Datenbanken bezieht.
    Die reine Ansammlung von Ahnendaten sind keine Datenbank, auch nicht
    "wesentliche Teile".
    Die Elemente einer Datenbank sind ausdrücklich ausgeschlossen. Es kommt
    bei einer schutzwürdigen Datenbank einzig auf das "individuelle Ordnungs-
    prinzip" der Elemente an.
    This is an offer you can't resist!

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    • Xylander
      Erfahrener Benutzer
      • 30.10.2009
      • 6801

      #3
      Hallo Grapelli und hallo offer,

      danke für die Informationen zu § 87 a-e Urheberrechtsgesetz und zum konkreten Beispiel.

      Das Kriterium einer eigenständigen geistigen Schöpfung sehe ich komplett anders als offer, zumindest wenn es über die rein schematische und routinemäßige Tätigkeit hinausgeht - das tut es für mich schon dann, wenn ich Quellen mühsam recherchiert, bewertet (!) und ausgewertet und die Ergebnisse in eine (meine) Ordnung gebracht habe, die kann ja sehr individuell sein.

      Bei einem eigenständigen Ahnenforschungswerk, das über die pure Stammbaum-Datei hinausgeht, handelt es sich für mich erst recht um eine eigene Schöpfung.

      Dies ist meine persönliche Ansicht, unbelegt und unverbindlich. Wie der vorige Thread zeigte, wird sie von vielen nicht geteilt.

      Vielleicht kann man es bei der Feststellung belassen, dass es eben unterschiedliche Meinungen gibt. Bezüglich Teilen und Zitieren herrscht ja weitgehend Einigkeit.

      Viele Grüße
      Xylander

      Kommentar

      • Grapelli
        Erfahrener Benutzer
        • 12.04.2011
        • 2225

        #4
        Hallo offer, hallo Xylander,

        ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung, wie die von offer zitierte Schöpfungshöhe juristisch auszulegen ist. Soweit mir bekannt ist, gelten jedoch insbesondere Adressbücher als schutzwürdige Datenbankwerke. Wenn die alphabetische Anordnung von Einwohnern in einer Liste schutzwürdig ist, sollte eine Ahnenliste das auch sein.

        Wenn zwei Genealogen für dieselbe Person einen Stammbaum erstellen, dann sehen die in jedem Fall verschieden aus, und damit meine ich nicht die Auswahl der Vorfahren, sondern die Auswahl und Anordnung der Daten zu den einzelnen Personen. Die biologische Abstammung kann man nicht schützen, aber schon die Auswahl der Schreibung eines Nachnamens kann das Ergebnis von weitreichende Überlegungen sein - unter Einbeziehung von Kenntnissen über historische Häufigkeiten, Etymologie und heutige Schreibungen. Ich sehe das ähnlich wie Xylander: Man kann keinen Stammbaum erstellen, ohne ein "individuelles Ordnungsprinzip". Und wenn ich eine umfangreiche Ahnenliste mit einem Datenbankprogramm verwalte - wieso sollte das keine Datenbank sein?

        Ob das juristisch so haltbar ist, weiß ich natürlich nicht. Wenn ich es richtig verstehe, hat die Frage allerdings weitreichende Konsequenzen: Wenn ich keine Rechte am selbst erforschten Stammbaum habe, kann ihn jeder frei kopieren und veröffentlichen.
        Herzliche Grße
        Grapelli

        Kommentar

        • offer
          Erfahrener Benutzer
          • 20.08.2011
          • 1909

          #5
          Hallo!

          Xylander hat natürlich Recht, wenn er schreibt, daß es zu diesem Thema
          unterschiedliche Auffassungen gibt und wir hier als "Nichtexperten" zu
          keinem befriedigenden Ergebnis kommen werden.
          Tasache aber ist, daß jedes Datum einer Ahnenreihe ein Faktum und keine
          schöpferische Leistung. Die Variation der Schreibweise der Namen ist es auch
          nicht, denn sie wird ja auch durch historische Belege vorgegeben.
          Eine schutzwürdige Datenbank wird auch nicht daraus, wenn man diese Daten
          in das bilogisch vorgegebene Verhältnis setzt. Jedenfalls nicht, was das Konglo-
          merat der Daten betrifft.
          Juristisch anders sieht aber der Fall aus, wenn jemand die gesammelten und in
          einer programmtechnischen (physikalischen?) Datendank zusammengefaßten
          Daten auf deinem Rechner (oder einem anderen Speicherort) ausspäht und
          ungefragt darauf zugreift und kopiert.
          Vor diesen ungefragten Zugriffen sind Datenbanken und damit die Daten gesetzlich
          geschützt.
          In dem Moment, wo aber die Daten öffentlich werden (und dazu zählen auch
          die diversen Ahnenportale) gilt dieser Schutz für die Daten nicht mehr.
          Veröffentlicht jemand seine Ahnendaten auf seiner Internetseite ohne Zu-
          gangskontrolle (Password) so geht der Schutz verloren.
          This is an offer you can't resist!

          Kommentar

          • Frank K.
            Erfahrener Benutzer
            • 22.11.2009
            • 1353

            #6
            hallo Ihr lieben,
            wenn ich eine Datenbank selbst erstelle, dann hat diese eine bestimmte Struktur im Aufbau und der Feldstruktur.
            Es ist schließlich das "geistige", schweißerfüllte Werk des Urhebers der Datenbank, diese Daten so einzupflegen, dass ein nutzbares Werk entsteht.
            Ich denke dabei besonders an meine Datenbanken, die zigtausende Datensätze enthalten und in jahrelanger Arbeit entstanden sind.
            Wenn aus diesen Datenbanken einzelne Datensätze zitiert werden, ist dies unbedenklich. Werden jedoch ganze Strukturen einfach herauskopiert und irgendwo hereinkopiert oder unreflektiert veröffentlicht, dann greift in diesem Fall das Urheberrecht.
            Ich denke, dass jeder Fall für sich abgewogen und für sich gewertet werden muss.
            Das nur mal als meine Auffassung.
            Viele Grüße
            Frank
            Gegenwart ist die Verarbeitung der Vergangenheit zur Erarbeitung der Zukunft

            Kommentar

            • herby
              Erfahrener Benutzer
              • 13.12.2006
              • 2418

              #7
              Hallo Freunde,

              hat mir echt gut gefallen. Ich bin Beamter, aber es geht ja noch mehr Kokelores.....
              Great!!!!

              Kommentar

              • Frank K.
                Erfahrener Benutzer
                • 22.11.2009
                • 1353

                #8
                Hallo herby,
                findest Du, dass die Beiträge zu dem Thema Kokolores sind, oder übst Du Selbstkritik?
                Viele Grüße

                Frank K.
                ..........^das ist kein Synonym für "Kokolores"
                Gegenwart ist die Verarbeitung der Vergangenheit zur Erarbeitung der Zukunft

                Kommentar

                • Xylander
                  Erfahrener Benutzer
                  • 30.10.2009
                  • 6801

                  #9
                  Hallo Grapelli, hallo offer, hallo Frank K.,

                  allmählich bekommen wir ein Bild, wenn auch noch kein gemeinsames.

                  Wenn wir hier nur über die Datenbank als möglichen Gegenstand des Urheberrechts diskutieren, die gedruckte Chronik und die Website oder den Powerpoint-Vortrag usw. also außen vor lassen, weil die Lage da einfacher ist, können wir anhand Eurer Hinweise doch schon grundlegende Kriterien aufstellen.

                  Für einen zu vermutenden Urheberschutz auf ein Werk der Kategorie Datenbank müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

                  1. Es muss eine Datenbank sein. Also ein von einem Datenbanksystem verwalteter Datenbestand. Einzelne Daten, wie sie hier im Forum veröffentlicht werden, fallen nicht darunter, zumal der Urheber fast immer nur mit dem Alias bekannt ist.

                  Anders als offer vermute ich, dass das Urheberrecht auf unbezweifelbare Datenbanken nicht mit deren Veröffentlichung in Portalen erlischt. Vielmehr räumt der Urheber das Nutzungsrecht ein, frei oder gegen Entgelt, bleibt aber Inhaber des Urheberrechts.

                  2. Es darf sich nicht um ein Ergebnis schematischer, routinemäßiger Tätigkeit handeln. Diese läge zB dann vor, wenn man lediglich eine von einem anderen erhaltene Ahnenliste eingibt oder fremde Datenbestände rein mit der Programmfunktion übernimmt. Sobald man aber Daten überprüft, ggf. korrigiert, oder selbst aus Primärquellen ermittelte Daten eingliedert, handelt es sich nicht mehr um schematische Routine. Was Ahnenforscher über Jahre oder Jahrzehnte betreiben, wird wohl in der Selbsteinschätzung niemand so bezeichnen.

                  3. Es muss über die Alltäglichkeit hinausweisende Individualität und Originalität aufweisen. Dies sehe ich nicht erst bei umfangreichen Werken wie dem von Frank K. als erfüllt an. Auch einer Datenbank von zB 50 oder 100 Personen, sämtlich nicht bloß abgeschrieben, sondern selbst ermittelt oder anhand der Ursprungsquellen überprüft und mit Hintergrund-Informationen bestückt und vom Datenbanksystem verwaltet, würde ich dieses Kriterium zubilligen.

                  Ich bin auf Eure Meinung, Ergänzung, Widerspruch gespannt.

                  Im Hintergrund haben wir noch die Frage, ob und wann denn das "kleine Copyright" mit der Schutzfrist von 15 Jahren für Datenbanken jemals zum normalen Copyright mit der Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers werden könnte - auch für eine Datenbank. Wann also die Schöpfungs-Leistung etwa mit der für ein Buch gleichzusetzen wäre. Dies aber nur als Anmerkung, nicht als Vorschlag für die aktuelle Diskussion.

                  Viele Grüße
                  Xylander
                  Zuletzt geändert von Xylander; 10.07.2013, 09:20.

                  Kommentar

                  • Xtine
                    Administrator

                    • 16.07.2006
                    • 30081

                    #10
                    Zitat von Xylander Beitrag anzeigen

                    Für einen zu vermutenden Urheberschutz auf ein Werk der Kategorie Datenbank müssen folgende Bedingungen erfüllt sein
                    Richtig, wir können hier alle nur Vermutungen anstellen, solange nicht einer von uns ein Rechtsanwalt ist, welcher auf dieses Gebiet spezialisiert ist.

                    Fest steht:
                    Die reinen Daten alleine unterliegem keinem Urheberrecht!
                    Viele Grüße .................................. .
                    Christine

                    .. .............
                    Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                    (Konfuzius)

                    Kommentar

                    • offer
                      Erfahrener Benutzer
                      • 20.08.2011
                      • 1909

                      #11
                      Ich denke, daß wir grundsätzlich erst noch einmal die Begrifflichkeiten klären
                      müssen, so wie es auch das Urheberrecht macht.

                      Ein Datum ist das kleinste Element, z.B Name, Geburtsdatum, Geburtsort usw.
                      Auf diese Elemente kann niemand ein Urheberrecht erwerben, so wie ich kein
                      Urheberrecht auf die Ziffern und Zahlen erwerben kann.

                      Eine Datei ist die Zusammenfassung mehrerer/vieler Daten. Eine Struktur oder
                      ein systematischer, strukturierter Zugriff ist nicht erforderlich / möglich, dient
                      lediglich der Übersichtlichkeit.
                      Schreibe ich z.B. mit einem Textprogramm die Zahlen 1 bis 100 in eine Datei,
                      beinhaltet dieses keine Originalität im Sinne einer geistigen Schöpfung und
                      weist auch kein herausragendes Maß an Individualität und Originalität nach.
                      Ich kann daran kein Urhebrrecht erwerben.

                      Fasse ich Daten in einer/mehrere Datenbank(en), auf die mittels für den Einzel-
                      fall gültige Algorithmen zugegriffen und verknüpt wird, kann für die Gesamtheit
                      der Datenbank (aber nicht für das einzelne Datum) ein Urheberrecht erworben
                      werden.
                      Um bei einem Zahlenbeispiel zu bleiben: Schaffe ich es, durch Auswahl und
                      Anordnung von Zahlen eine Datenbank zu erstellen, mittels derer ich durch
                      einen Algorithmus alle Primzahlen schnell darstellen kann, habe ich höchst-
                      wahrscheinlich an dieser Datenbank das Urheberrecht erworben, aber wie bereits
                      gesagt auf die gesamten Daten und nicht auf die Elemente selbiger.

                      Somit wird auch klar, daß bei Veröffentlichung in durch ein Portal das
                      Urheberrecht erlöschen muß, da nicht die Datenbank, sondern "nur" die Daten
                      veröffentlicht werden. Der Schutz des Urheberrechts gilt der Datenbank nicht
                      den Daten.
                      Anders würde es aussehen, wenn ein "Hacker" sich der für die Veröffentlichung
                      der Daten zu Grunde liegenden Datenbank bemächtigen würde.
                      This is an offer you can't resist!

                      Kommentar

                      • Xylander
                        Erfahrener Benutzer
                        • 30.10.2009
                        • 6801

                        #12
                        Hallo offer,

                        danke für die Erläuterungen, aber das daraus abgeleitete Ergebnis will mir nicht in den Kopf. Sinn des Urheberrechts ist es ja gerade, Werke nach ihrer Veröffentlichung zu schützen. Hier hingegen soll der Schutz infolge der Veröffentlichung verloren gehen. Da scheint mir was nicht zu stimmen. Überhaupt kann der Schöpfer, durch welchen Akt auch immer, sein Urheberrecht nicht verlieren oder aufgeben, solange er lebt. Er kann lediglich das Nutzungsrecht einräumen oder entziehen.

                        GedBas bezeichnet alle von einem Einsteller eingestellten Daten übrigens entgegen Deiner Definition als Datenbank. Auch billigt GedBas dem Einsteller das Recht zu, das Herunterladen der Daten zu erlauben oder zu verweigern. Das setzt meiner Meinung die Annahme eines Urheberrechts voraus.

                        Aber: wir brauchen diese schwierigen Überlegungen zur Werkkategorie Datenbank garnicht!

                        Eine Datenbank ist lediglich ein Sonderfall in der Kategorie Sammelwerke, geregelt in § 4 des Urheberrechtsgesetzes. D.h. auch wenn ein Sammelwerk nicht die Sonderbestimmungen für ein Datenbankwerk erfüllt, so bleibt es doch ein Sammelwerk allgemeiner Art und ist als solches geschützt.

                        Hierzu der Text von § 4, Erläuterungen in Wikipedia und ein juristischer Kommentar in folgenden Links.
                        http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/4.html
                        http://de.wikipedia.org/wiki/Sammelwerk#Sammelwerk_im_Urheberrecht
                        http://www.jura-basic.de/urheberrecht/?Sammelwerk

                        Für mich folgt daraus: ein Sammelwerk der Ahnenforschung ist ein Sammelwerk im Sinne des § 4 Urhg und damit urheberrechtlich geschützt. Gleichgültig ob in der Schublade, auf der Festplatte oder im Internet.

                        Grapelli hat Recht: wenn das tatsächlich so stimmt, könnten die Konsequenzen für den freien Austausch unter Ahnenforschern ganz erheblich sein.

                        Theoretisch. Praktisch will ich hier keinen Feldzug starten. Ich bin, wie wohl die allermeisten im Forum, für möglichst umfassenden, ungehinderten Austausch. Wobei ohnehin Beiträge mit Einzeldaten im Forum kein Sammelwerk sind. Außerdem gibt der Beitragersteller im Forum oder der auch der Einsteller von unbezweifelbaren Sammelwerken in Portalen die Nutzung frei.

                        Aber ich bin, wie ebenfalls die meisten, für Regeln. Grundregel sollte die Quellennennung sein. Nicht juristisch begründet, sondern einfach als Umgangsform und wichtige Information.

                        Und ich bin dafür, dass jemand, dessen Urheberrecht in eklatanter Weise verletzt wurde, sein Recht geltend machen kann. Es gibt offensichtlich, nicht bei mir, aber bei anderen Forscherinnen und Forschern, hanebüchene Fälle.

                        Viele Grüße
                        Xylander
                        Zuletzt geändert von Xylander; 11.07.2013, 09:31.

                        Kommentar

                        • lizzy

                          #13
                          Hallo zusammen,

                          vielleicht ist der Artikel für dieses Thema interessant. Ursprünglich auf das Urheberrecht des Telefonbuches bezogen, wird auch das Urheberrecht der Datenbanken angesprochen.

                          LG
                          Lizzy

                          Kommentar

                          • offer
                            Erfahrener Benutzer
                            • 20.08.2011
                            • 1909

                            #14
                            Hallo xylander!

                            Wir drehen uns irgendwie im Kreis.

                            Zitat von xylander
                            Eine Datenbank ist lediglich ein Sonderfall in der Kategorie Sammelwerke, geregelt in § 4 des Urheberrechtsgesetzes. D.h. auch wenn ein Sammelwerk nicht die Sonderbestimmungen für ein Datenbankwerk erfüllt, so bleibt es doch ein Sammelwerk allgemeiner Art und ist als solches geschützt.
                            Unabhänig davon, ob es sich um eine Sammlung oder eine Datenbank handelt:
                            In allen von Dir angeführten Links ist doch ausdrücklich darauf verwiesen, daß
                            etwas Neues geschaffen werden muß.
                            Widipedia: „aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung“ ist (§ 4 UrhG).
                            Dieses ist bei einer Ahnenreihe nicht der Fall, da Auswahl und Anordnung natur-
                            bedingt vorgegeben sind!
                            Das "Weglassen" von Daten (da nicht bekannt) und damit das Abweichen
                            von der "idealen" Ahnenreihe ist kein Akt der persönlichen geistigen Schöpfung.

                            Dazu paßt die Aussage des im Link von lizzy angesprochenen BGH-Urteils:
                            der BGH erkennt dem Telefonbuch einen urheberrechtlichen Schutz nicht zu)
                            Es geht hier aus dem Urteil klar hervor, daß die Daten keinem Urheberrecht unterliegen,
                            daß aber die Datenbank dem Urheberrecht unterliegt.
                            Allerdings greift dieses Urheberrecht nicht, wenn die Daten daraus privat und nicht
                            kommerziell genutzt werden (sollen).

                            Aber ich denke mal, daß Xylander einen wichtigen Satz geschrieben hat, mit dem
                            man dieses Thema hier gut beenden könnte:
                            Zitat von Xylander
                            Grundregel sollte die Quellennennung sein. Nicht juristisch begründet, sondern einfach als Umgangsform und wichtige Information.
                            This is an offer you can't resist!

                            Kommentar

                            • Xylander
                              Erfahrener Benutzer
                              • 30.10.2009
                              • 6801

                              #15
                              Hallo offer,

                              wir werden uns sicherlich nicht einig. Denn ich sehe das Aufstellen eines Stammbaums (im weitesten Sinn) als persönliche geistige Schöpfung. Denn ich treffe aktive Auswahl, nicht passive (weil ich nichts finde). Auch bei einer Beschränkung auf die Stammlinie, bei einer Ausdehnung auf möglichst alle Seitenlinien treffe ich eine bewusste Auswahl. Und dies betrifft jetzt nur die reinen personenbezogenen Daten. Kommen Hintergründe hinzu, habe ich sie ebenfalls ausgewählt.

                              Die im verlinkten Kommentar erwähnte Gedichtsammlung, beispielsweise sämtliche Gedichte eines unbekannten Dichters, oder sämtliche Gedichte zum Thema Gänseblümchen, benutzt ebenfalls nur vorgegebene "Daten". Sie genießt trotzdem Urheberschutz.

                              Ich sehe nicht ein, dass jemand, der seinen Barockschrank irrtümlich zum Sperrmüll stellt, immerhin versuchen kann, ihn auf juristischem Weg zurückzubekommen, so er ihn in ebay entdeckt.

                              Ein Urheber aber, der sein Werk bzw. den Kern seines Werks mit Klarnamen ins Portal stellt, soll jeglichen Anspruch verloren haben. Wenn das tatsächlich geltendes Recht ist, dann ist es ungerecht.

                              Viele Grüße
                              Xylander

                              PS Eigenes Beispiel: ich bin gerade dabei, eine kleine Pastorendynastie und ihr genealogisches Umfeld im 17. und 18 JH gesondert zu erfassen. Teils direkte Vorfahren, teils Seitenlinien. Das halte ich für eine bewusste Auswahl.
                              Zuletzt geändert von Xylander; 11.07.2013, 10:27. Grund: PS Eigenes Beispiel Pastorendynastie

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